Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Für unsere Lieferungen sowie alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind uns gegenüber rechtsunwirksam, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits hiergegen bedarf.
3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner rechtswirksam, spätestens mit Auslieferung der bestellten Ware.
II. Angebot und Auftragsannahme
1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ein Auftrag des Kunden von uns schriftlich angenommen wurde.
3. Mündliche Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung unsererseits wirksam.
4. Wird unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang durch den Vertragspartner widersprochen, so gilt der Auftrag als zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen erteilt.
III. Preise und Zahlungen
1. Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die Preise für Lieferungen ab Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe und zuzüglich Verpackungskosten. Sie können den bis zum Liefertag eingetretenen Material-, Lohn- und sonstigen Kostenerhöhungen angepasst werden. Es wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 EUR netto erhoben, sofern der Bestellwert (netto Warenwert) geringer als 100 EUR netto ist!
2. Zahlungen für Lohnaufträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu leisten, Zahlungen für sonstige Leistungen innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, sonst spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
3. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen und Kosten gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über Bundesbankdiskontsatz.
4. Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 286 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, die Lieferung von Vorauszahlungen oder von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig zu machen. Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten sind in einer von uns zu setzenden angemessenen Frist zu erbringen, ansonsten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferfristen und Lieferungen
1. Im Vertrag genannte Lieferfristen gelten nur als annähernd. Sie beginnen erst, wenn der Besteller sämtliche von ihm zu liefernden Unterlagen beschafft hat und die Klarstellung aller Einzelheiten des Vertragsgegenstandes erfolgt ist.
2. Sind wir durch Hindernisse, die für uns bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
4. Abrufaufträge müssen zeitgerecht abgerufen werden. Mit Zeitablauf wird unsere Forderung hinsichtlich der abzurufenden Liefermenge fällig.
5. Bei unseren Lieferungen, insbesondere bei Sonderanfertigungen oder Angaben von Circa-Stückzahlen, behalten wir uns Abweichungen von 10 % nach oben oder unten vor. Der Käufer verpflichtet sich, auch eine eventuelle Mehrmenge innerhalb dieser Toleranz abzunehmen und zu bezahlen.
6. Die Lieferung erfolgt ab Werk auf Gefahr des Empfängers, auch bei frachtfreier Lieferung.
7. Kann die Auslieferung versandbereiter Ware nicht erfolgen, sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern, eventuell zu versichern und als geliefert zu berechnen.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Ware reist branchenüblich verpackt und auf Gefahr des Empfängers. Dies gilt auch für Frankolieferungen.
2. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
VI. Mängelrüge
Wir übernehmen nur dem Besteller/Käufer als erstem Abnehmer gegenüber Gewährleistung.
Mängelrügen hat der Käufer/Besteller innerhalb 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben. Sie berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Rechnungsbeträgen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen.
Mangelhafte Ware nehmen wir zurück und ersetzen sie durch einwandfreie Ware. Es bleibt uns überlassen, in geeigneten Fällen den Minderwert gutzuschreiben.
Weitergehende Ansprüche insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder wegen irgendwelcher Mangeischäden oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sein sollte.
Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden am Vertragsgegenstand, die entstanden sind infolge schädlicher Natureinflüsse oder natürlicher Abnutzung, mangelhafter Einbau- oder Montagearbeiten des Bestellers oder Dritter oder fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht sachgemäßer Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter oder nicht vorgesehener Betriebsmittel, infolge von chemischen, elektrochemischen und/oder elektrischen Einflüssen.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Unmöglichkeit, werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
2. Soweit der Ausschluß solcher Ansprüche gesetzlich nicht zulässig ist, gilt für diese die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 6 Monaten nach Abnahme.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Für sämtliche Lieferungen durch uns wird Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vereinbart:
1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren vor bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen den Käufer zustehen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
2. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
IX. Lohnaufträge
1. Werden bei Lohnaufträgen Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate, Werkzeugvorrichtungen oder anderes Material sowie Zeichnungen oder Muster durch den Besteller beigestellt, sind wir zur Prüfung ihrer Geeignetheit nur verpflichtet, wenn dies schriftlich vereinbart ist und der Besteller die Prüfkosten übernimmt.
2. Sollten durch Umstände, die wir zu vertreten haben, beigestellte Teile unverwendbar oder mangelhaft werden, beschränkt sich unsere Haftung hierfür auf den Wert des betreffenden Teiles. Der Höhe nach ist die Haftung begrenzt durch den Auftragswert, bezogen auf das betroffene Stück.
X. Schutzrecht
Bei Lieferungen nach Zeichnungen oder Muster des Bestellers übernimmt derselbe die Gewähr, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
XI. Werkzeuge
Auch durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge bleiben diese unser Eigentum, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Bestellers. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Drei Jahre nach der letzten Lieferung können wir die Werkzeuge verschrotten.
Muster, die einer Lieferung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage der Lieferung. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Bei Vertragsverletzungen des Bestellers stehen seine Schutzrechte einer vertragsgemäßen Verwertung der Ware durch uns nicht entgegen.
Wird ein Auftrag über Werkzeuge vom Auftraggeber aus irgendeinem Grunde annulliert, so sind die gesamten bis zu Annullierung angelaufenen Werkzeugkosten vom Besteller zu tragen.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile 97947 Grünsfeld.
2. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist 97941 Tauberbischofsheim.
3. In jedem Falle gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur deutsches Recht.
4. Das einheitliche Kaufgesetz findet keine Anwendung.
5. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.